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U 2018 32

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Graubünden · 2018-08-21 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die Gemeinde X._____ die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt fest, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor keine Belege vorweise, wonach er seinen Anteil des Mietzinses plus den Mietzins für den angemieteten Hobbyraum in der Vergangenheit tatsächlich an seine Eltern bezahlt habe; damit sei nicht nachgewiesen, dass die Wohnungskosten dem Beschwerdeführer auch tatsächlich angefallen seien. Auf den Umstand, dass die Mietkosten im Zuge der öffentlichen Unterstützung nur berücksichtigt werden könn- ten, wenn sie auch nachweislich an die Eltern überwiesen worden seien, sei der Beschwerdeführer von ihr bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufmerksam gemacht worden.

- 3 -

E. 3.1 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde bezüglich des als falsch gerügten Terminbeginnes der Unterstützungsleistungen sowie des Haupteinwands der unberücksichtigt gebliebenen Wohnkosten für die Mitbenützung der elterlichen Wohnung im Umfang von Fr. 473.-- pro Mo-

- 8 - nat abzuweisen ist; umgekehrt erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtanrechnung der effektiv nachgewiesenen Wohnkosten für das selbst gemietete und bezahlte Nebenzimmer von Fr. 220.-- pro Monat als berechtigt, was letztlich zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG jeweils anteilsmässig auf die beiden Parteien aufzutei- len. Dabei scheint dem Gericht angemessen und gerechtfertigt, die ge- samthaft anfallenden Gerichtskosten zu 2/5 der nur in einem Nebenpunkt unterliegenden Beschwerdegegnerin und zu 3/5 dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden.

E. 3.3 Das in der Replik (Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) erstmals gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 76 Abs. 3 VRG) wird vom Gericht aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Pro- zessverlaufs sinngemäss als Gesuch um Übernahme der Prozesskosten (Art. 76 Abs. 1 VRG) entgegengenommen und behandelt. Angesichts der unbestrittenen, finanziell sehr angespannten Verhältnisse des Beschwer- deführers wird ihm diese Rechtswohltat infolge hinreichend erstellter Be- dürftigkeit (bis April 2018 – ALV-Bezüger) gewährt. Der Kostenanteil von 3/5 der zu entrichtenden Staatsgebühr von Fr. 500.-- (zzgl. Gebühren) geht damit zu Lasten der Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt Art. 77 VRG, wonach der Beschwerdeführer die erlassenen Gerichtskosten zurückzu- erstatten hat, sobald der dazu selbst (wieder) imstande sein wird.

E. 3.4 Aussergerichtlich steht der anwaltlich vertretenen und zu 3/5 obsiegenden Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie – sofern überhaupt – bloss in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 9 - Demnach erkennt das Gericht:

E. 4 In seiner Replik vom 12. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ma- teriell vertiefte er seine Argumentation unter Beilage diverser Bestätigun- gen von Geldzahlungen.

E. 5 Die Gemeinde äusserte sich in ihrer Duplik vom 19. Juli 2018 negativ zum Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt im Üb- rigen an ihrer Argumentation fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung vom 9. Mai 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffent- lich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 947.35 (bestehend aus materieller Grundsicherung Fr. 611.35 und Übernahme Krankenversiche- rung Fr. 336.--) zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 947.35 fest- legte und damit die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend ge- machten Wohnungskosten von Fr. 539.65 (zusammengesetzt aus 1/3 von Fr. 1'419.-- für 4.5 Zimmerwohnung mit Eltern [3-Personenhaushalt] plus Fr. 220.-- für Nebenzimmer/'Hobbyraum' ohne sanitäre Einrichtungen im selben Haus) mit Grund ablehnte. Die Beschwerdegegnerin rechnete in ihrer Unterstützungsverfügung vom 9. Mai 2018 den 1/3-Anteil an Wohn- kosten mit der Begründung nicht an, die Überweisung dieses Mietzinses sei nicht belegt und könne daher von der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Es geht folglich um die Rechtmässigkeit der strittigen Verfügung.

- 4 - 1.2. Formell gilt es vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung offenkundig durch die Leistungs- kürzung in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und somit nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist. Zudem ist die Beschwerde vom 16. Mai 2018 (mit Weiterleitung am 30. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht) fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) und für eine 'Laieneingabe' hinreichend verständlich (Art. 38 Abs. 1 VRG) ein- gereicht worden, weshalb das Gericht darauf eintritt. 2.1. Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unter- stützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grund- recht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV). Der Anspruch und damit die Vor- aussetzungen für Unterstützungsleistungen sind indessen immer mittels aussagekräftiger und nachvollziehbarer Belege bei den zuständigen Behörden nachzuweisen, andernfalls dem Rechtsmissbrauch auf Sozial- hilfe nicht wirksam und effizient im Voraus begegnet werden kann. Der

- 5 - hierzu einschlägige Art. 2 UG spricht daher explizit von 'ausgewiesenem Bedarf'. 2.2. Zum Beginn der öffentlichen Unterstützung (ab dem 1. Mai 2018) bringt der Beschwerdeführer vor, er sei davon ausgegangen, die öffentliche Un- terstützung würde nahtlos an das letzte Taggeld der Arbeitslosenversi- cherung anschliessen und folglich konkret ab dem 13. April 2018 einset- zen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesem Vorbringen nicht. 2.3. Aus Sicht des Gerichts gilt es dazu klar festzuhalten, dass im Gesuch des Beschwerdeführers selbst explizit die öffentliche Unterstützung per 1. Mai 2018 beantragt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 4 [Unterstützung ab 01.05.2018]), sodass dem Antrag auf Berücksichtigung eines früheren Unterstützungstermins (konkret ab 13. April 2018) jegliche Grundlage fehlt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 2.4. Zum Haupteinwand des Beschwerdeführers betreffend Nichtanrechnung eines Mietkostenanteils von 1/3 für die Mitbenutzung der elterlichen Woh- nung [3-Personenhaushalt; 4.5 Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'419.--; vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 – mit dem Vermerk 'definitive Verfügung') und Bf-act. 1 – Berechnungsblatt B.3 Wohnkosten Fr. 539.65; zusammengesetzt aus: Fr. 473.-- [1/3 von Fr. 1'419.--] plus Fr. 66.65 [1/3 von Fr. 200.-- für Zusatzzimmer ohne Sanitäranlagen im selben Haus] – vgl. dazu Bg-act. 1 S.1). gilt es unterstützungsrechtlich klar zwischen den (fehlenden) Belegen für die Mitbenutzung der elterlichen Wohnung und den (vorhandenen) Belegen für das Zusatzzimmer im gleichen Mehrfami- lienhaus zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu mit gros- sem Aufwand die Kostenaufteilung innerhalb der Wohngemeinschaft mit seinen Eltern, wobei von ihm im Ergebnis eine familieninterne Mischrech- nung ohne separate Zahlungsquittungen für den 1/3-Wohnkostenanteil

- 6 - bestätigt wird. Der Beschwerdeführer will demnach aber nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm praktizierten System der internen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benützung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spielregeln der Sozialhilfe nach Art. 2 UG nicht einhält. Dass zur Anrechnung der Wohnkosten der Nachweis der effekti- ven Bezahlung derselben vorausgesetzt wird, wurde dem Beschwerde- führer schon von Seiten des Regionalen Sozialdienstes mit E-Mail vom 3. Mai 2018 ausführlich erklärt und somit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 kundgetan. Wörtlich wurde dem Beschwerde- führer bereits damals was folgt mitgeteilt (Bg-act.5): "Im Gesuch um Sozi- alhilfe haben Sie auch die Wohnkosten geltend gemacht. Nach Aussage von Frau B._____ ist die Gemeinde bereit diese Wohnkosten zu über- nehmen, wenn diese in der Vergangenheit auch effektiv angefallen sind und beglichen wurden. Wenn es sich jedoch um Kosten handelt, die bis anhin von den Eltern getragen wurden, werde die Gemeinde diese auch nicht übernehmen." Diese Mitteilung stimmt auch mit dem Beschluss der Geschäftsleitung sowie deren Begründung zu den Budgetabweichungen gemäss Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2018 überein, worin ebenfalls klar- gestellt wurde (Bg-act. 2 S.3): "Die Mietkosten werden durch das Sozial- amt übernommen, sofern Herr A._____ nachweisen kann, dass er diese im letzten halben Jahr regelmässig an seine Eltern überwiesen hat." Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteils- mässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mit- benutzung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung ablehnte. In dieser Hin- sicht ist die Beschwerde somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen. 2.5. Anders verhält es sich bezüglich der Mietzinskosten von (recte) Fr. 220.-- für das Neben-/Zusatzzimmer ohne sanitäre Einrichtung im selben Haus.

- 7 - Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich aufgrund der ausgewiesenen Zahlungsbelege nämlich zu Unrecht den Umstand nicht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 in Untermiete im glei- chen Mehrfamilienhaus wie seine Eltern ein Zimmer von 20 m2 mit exter- ner Toilette gemietet und die Miete dafür nachweislich selbst bezahlt hat (vgl. Bf-act. 4 mit E-Mail vom 4. Mai 2018 sowie Bf-act. 6 mit Bestätigung der Vermieterin vom 12. Juli 2018). Wieso die Beschwerdegegnerin die- sen Raum als 'Hobbyraum' und nicht als Zusatzzimmer (z.B. für Schlaf- zwecke) bezeichnet, ist für das Gericht unklar geblieben und für die Über- nahme der Mietzinskosten durchaus von Relevanz. Aus dem Mietvertrag vom 1. Juni 2016 (vgl. Bg-act. 1, 2. letzte Seite) ergibt sich dazu, dass es sich bei jenem Zusatzraum um einen "Wohnungsteil" handelt. Hand- schriftlich wurde im Vertrag nämlich noch präzisiert: "Zimmer ausserhalb Wohnungsabschluss 3. OG – sep. WC im 4. OG". Da dieser Mietvertrag der Beschwerdegegnerin bereits mit dem Gesuch um öffentliche Unter- stützung eingereicht wurde, hätte sie diesen Wohnanteil im Umfang von Fr. 220.-- als Wohnkosten anrechnen müssen oder sonst – wenn sie Zweifel an der Wohntauglichkeit oder der effektiven Bezahlung des Miet- zinses gehabt hätte – noch entsprechende Nachfragen an den Be- schwerdeführer richten sollen. Die ausgewiesenen Zimmerkosten seit Ju- ni 2016 von Fr. 220.-- pro Monat für den besagten Neben-/Zusatzraum sind daher zu Unrecht nicht als Wohnkosten berücksichtigt worden, was zur Konsequenz hat, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 noch entsprechend zu ergänzen und die Beschwerde somit in dieser Be- ziehung begründet ist. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver- fügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rück- wirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel 'Wohnkosten' auszurichten hat.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- werden im Umfang von 2/5 der Gemeinde X._____ und im Umfang von 3/5 A._____ auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten im Umfang von 3/5 zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 3.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er dazu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu er- statten.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 32

3. Kammer Vorsitz Audétat Richter von Salis, Racioppi Aktuar Gross URTEIL vom 21. August 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ ist seit einiger Zeit arbeitslos. Er wohnt bei seinen Eltern in X._____. Ende April 2018 stellte der Regionale Sozialdienst für A._____ beim Sozialamt der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentliche Unter- stützung. Das Gesuch basierte auf einem Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen-Haushalt, entsprechend einer Pauschale von Fr. 611.35, sowie Fr. 539.65 als Wohnkosten, einem Drittel des monatli- chen Mietzinses der elterlichen Wohnung. Die Gemeinde X._____ rech- nete in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 die Wohnkosten nicht an, weil die Übernahme des Mietzinsanteils nicht belegt war. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 16. Mai 2018 sinngemäss Beschwerde bei der Gemeinde X._____, welche diese am 30. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht über- wies. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass er mit einer Unterstützung bereits ab dem 13. April gerechnet habe. Zudem überweise er seinen Anteil am monatlichen Mietzins der elterlichen Wohnung nicht via Bank, sondern verrechne diese intern durch Übernahme von anderen gemeinsamen Ausgaben und Hilfestellungen an die betagten Eltern. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die Gemeinde X._____ die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt fest, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor keine Belege vorweise, wonach er seinen Anteil des Mietzinses plus den Mietzins für den angemieteten Hobbyraum in der Vergangenheit tatsächlich an seine Eltern bezahlt habe; damit sei nicht nachgewiesen, dass die Wohnungskosten dem Beschwerdeführer auch tatsächlich angefallen seien. Auf den Umstand, dass die Mietkosten im Zuge der öffentlichen Unterstützung nur berücksichtigt werden könn- ten, wenn sie auch nachweislich an die Eltern überwiesen worden seien, sei der Beschwerdeführer von ihr bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufmerksam gemacht worden.

- 3 - 4. In seiner Replik vom 12. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ma- teriell vertiefte er seine Argumentation unter Beilage diverser Bestätigun- gen von Geldzahlungen. 5. Die Gemeinde äusserte sich in ihrer Duplik vom 19. Juli 2018 negativ zum Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt im Üb- rigen an ihrer Argumentation fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung vom 9. Mai 2018, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffent- lich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 947.35 (bestehend aus materieller Grundsicherung Fr. 611.35 und Übernahme Krankenversiche- rung Fr. 336.--) zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 947.35 fest- legte und damit die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend ge- machten Wohnungskosten von Fr. 539.65 (zusammengesetzt aus 1/3 von Fr. 1'419.-- für 4.5 Zimmerwohnung mit Eltern [3-Personenhaushalt] plus Fr. 220.-- für Nebenzimmer/'Hobbyraum' ohne sanitäre Einrichtungen im selben Haus) mit Grund ablehnte. Die Beschwerdegegnerin rechnete in ihrer Unterstützungsverfügung vom 9. Mai 2018 den 1/3-Anteil an Wohn- kosten mit der Begründung nicht an, die Überweisung dieses Mietzinses sei nicht belegt und könne daher von der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Es geht folglich um die Rechtmässigkeit der strittigen Verfügung.

- 4 - 1.2. Formell gilt es vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung offenkundig durch die Leistungs- kürzung in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und somit nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) zur Be- schwerdeerhebung legitimiert ist. Zudem ist die Beschwerde vom 16. Mai 2018 (mit Weiterleitung am 30. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht) fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) und für eine 'Laieneingabe' hinreichend verständlich (Art. 38 Abs. 1 VRG) ein- gereicht worden, weshalb das Gericht darauf eintritt. 2.1. Gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unter- stützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grund- recht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV). Der Anspruch und damit die Vor- aussetzungen für Unterstützungsleistungen sind indessen immer mittels aussagekräftiger und nachvollziehbarer Belege bei den zuständigen Behörden nachzuweisen, andernfalls dem Rechtsmissbrauch auf Sozial- hilfe nicht wirksam und effizient im Voraus begegnet werden kann. Der

- 5 - hierzu einschlägige Art. 2 UG spricht daher explizit von 'ausgewiesenem Bedarf'. 2.2. Zum Beginn der öffentlichen Unterstützung (ab dem 1. Mai 2018) bringt der Beschwerdeführer vor, er sei davon ausgegangen, die öffentliche Un- terstützung würde nahtlos an das letzte Taggeld der Arbeitslosenversi- cherung anschliessen und folglich konkret ab dem 13. April 2018 einset- zen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zu diesem Vorbringen nicht. 2.3. Aus Sicht des Gerichts gilt es dazu klar festzuhalten, dass im Gesuch des Beschwerdeführers selbst explizit die öffentliche Unterstützung per 1. Mai 2018 beantragt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 4 [Unterstützung ab 01.05.2018]), sodass dem Antrag auf Berücksichtigung eines früheren Unterstützungstermins (konkret ab 13. April 2018) jegliche Grundlage fehlt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 2.4. Zum Haupteinwand des Beschwerdeführers betreffend Nichtanrechnung eines Mietkostenanteils von 1/3 für die Mitbenutzung der elterlichen Woh- nung [3-Personenhaushalt; 4.5 Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'419.--; vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 – mit dem Vermerk 'definitive Verfügung') und Bf-act. 1 – Berechnungsblatt B.3 Wohnkosten Fr. 539.65; zusammengesetzt aus: Fr. 473.-- [1/3 von Fr. 1'419.--] plus Fr. 66.65 [1/3 von Fr. 200.-- für Zusatzzimmer ohne Sanitäranlagen im selben Haus] – vgl. dazu Bg-act. 1 S.1). gilt es unterstützungsrechtlich klar zwischen den (fehlenden) Belegen für die Mitbenutzung der elterlichen Wohnung und den (vorhandenen) Belegen für das Zusatzzimmer im gleichen Mehrfami- lienhaus zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu mit gros- sem Aufwand die Kostenaufteilung innerhalb der Wohngemeinschaft mit seinen Eltern, wobei von ihm im Ergebnis eine familieninterne Mischrech- nung ohne separate Zahlungsquittungen für den 1/3-Wohnkostenanteil

- 6 - bestätigt wird. Der Beschwerdeführer will demnach aber nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm praktizierten System der internen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benützung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spielregeln der Sozialhilfe nach Art. 2 UG nicht einhält. Dass zur Anrechnung der Wohnkosten der Nachweis der effekti- ven Bezahlung derselben vorausgesetzt wird, wurde dem Beschwerde- führer schon von Seiten des Regionalen Sozialdienstes mit E-Mail vom 3. Mai 2018 ausführlich erklärt und somit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 kundgetan. Wörtlich wurde dem Beschwerde- führer bereits damals was folgt mitgeteilt (Bg-act.5): "Im Gesuch um Sozi- alhilfe haben Sie auch die Wohnkosten geltend gemacht. Nach Aussage von Frau B._____ ist die Gemeinde bereit diese Wohnkosten zu über- nehmen, wenn diese in der Vergangenheit auch effektiv angefallen sind und beglichen wurden. Wenn es sich jedoch um Kosten handelt, die bis anhin von den Eltern getragen wurden, werde die Gemeinde diese auch nicht übernehmen." Diese Mitteilung stimmt auch mit dem Beschluss der Geschäftsleitung sowie deren Begründung zu den Budgetabweichungen gemäss Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2018 überein, worin ebenfalls klar- gestellt wurde (Bg-act. 2 S.3): "Die Mietkosten werden durch das Sozial- amt übernommen, sofern Herr A._____ nachweisen kann, dass er diese im letzten halben Jahr regelmässig an seine Eltern überwiesen hat." Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteils- mässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mit- benutzung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung ablehnte. In dieser Hin- sicht ist die Beschwerde somit ebenfalls unbegründet und abzuweisen. 2.5. Anders verhält es sich bezüglich der Mietzinskosten von (recte) Fr. 220.-- für das Neben-/Zusatzzimmer ohne sanitäre Einrichtung im selben Haus.

- 7 - Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich aufgrund der ausgewiesenen Zahlungsbelege nämlich zu Unrecht den Umstand nicht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 in Untermiete im glei- chen Mehrfamilienhaus wie seine Eltern ein Zimmer von 20 m2 mit exter- ner Toilette gemietet und die Miete dafür nachweislich selbst bezahlt hat (vgl. Bf-act. 4 mit E-Mail vom 4. Mai 2018 sowie Bf-act. 6 mit Bestätigung der Vermieterin vom 12. Juli 2018). Wieso die Beschwerdegegnerin die- sen Raum als 'Hobbyraum' und nicht als Zusatzzimmer (z.B. für Schlaf- zwecke) bezeichnet, ist für das Gericht unklar geblieben und für die Über- nahme der Mietzinskosten durchaus von Relevanz. Aus dem Mietvertrag vom 1. Juni 2016 (vgl. Bg-act. 1, 2. letzte Seite) ergibt sich dazu, dass es sich bei jenem Zusatzraum um einen "Wohnungsteil" handelt. Hand- schriftlich wurde im Vertrag nämlich noch präzisiert: "Zimmer ausserhalb Wohnungsabschluss 3. OG – sep. WC im 4. OG". Da dieser Mietvertrag der Beschwerdegegnerin bereits mit dem Gesuch um öffentliche Unter- stützung eingereicht wurde, hätte sie diesen Wohnanteil im Umfang von Fr. 220.-- als Wohnkosten anrechnen müssen oder sonst – wenn sie Zweifel an der Wohntauglichkeit oder der effektiven Bezahlung des Miet- zinses gehabt hätte – noch entsprechende Nachfragen an den Be- schwerdeführer richten sollen. Die ausgewiesenen Zimmerkosten seit Ju- ni 2016 von Fr. 220.-- pro Monat für den besagten Neben-/Zusatzraum sind daher zu Unrecht nicht als Wohnkosten berücksichtigt worden, was zur Konsequenz hat, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 noch entsprechend zu ergänzen und die Beschwerde somit in dieser Be- ziehung begründet ist. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde bezüglich des als falsch gerügten Terminbeginnes der Unterstützungsleistungen sowie des Haupteinwands der unberücksichtigt gebliebenen Wohnkosten für die Mitbenützung der elterlichen Wohnung im Umfang von Fr. 473.-- pro Mo-

- 8 - nat abzuweisen ist; umgekehrt erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtanrechnung der effektiv nachgewiesenen Wohnkosten für das selbst gemietete und bezahlte Nebenzimmer von Fr. 220.-- pro Monat als berechtigt, was letztlich zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG jeweils anteilsmässig auf die beiden Parteien aufzutei- len. Dabei scheint dem Gericht angemessen und gerechtfertigt, die ge- samthaft anfallenden Gerichtskosten zu 2/5 der nur in einem Nebenpunkt unterliegenden Beschwerdegegnerin und zu 3/5 dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden. 3.3. Das in der Replik (Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) erstmals gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 76 Abs. 3 VRG) wird vom Gericht aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Pro- zessverlaufs sinngemäss als Gesuch um Übernahme der Prozesskosten (Art. 76 Abs. 1 VRG) entgegengenommen und behandelt. Angesichts der unbestrittenen, finanziell sehr angespannten Verhältnisse des Beschwer- deführers wird ihm diese Rechtswohltat infolge hinreichend erstellter Be- dürftigkeit (bis April 2018 – ALV-Bezüger) gewährt. Der Kostenanteil von 3/5 der zu entrichtenden Staatsgebühr von Fr. 500.-- (zzgl. Gebühren) geht damit zu Lasten der Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt Art. 77 VRG, wonach der Beschwerdeführer die erlassenen Gerichtskosten zurückzu- erstatten hat, sobald der dazu selbst (wieder) imstande sein wird. 3.4. Aussergerichtlich steht der anwaltlich vertretenen und zu 3/5 obsiegenden Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie – sofern überhaupt – bloss in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 9 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver- fügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rück- wirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel 'Wohnkosten' auszurichten hat. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- werden im Umfang von 2/5 der Gemeinde X._____ und im Umfang von 3/5 A._____ auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskos- ten im Umfang von 3/5 zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 3.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er dazu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu er- statten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]